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Ticket-Hotline: 0711 - 2 555 555
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AGB Schlossfestspiele - Corona

Ergänzende Bedingungen der Ludwigsburger Schlossfestspiele aufgrund von Covid-19:

 

§ 1 Covid-19 Regelung

Es gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen des Landes Baden-Württemberg. Der Besucher nimmt auf eigene Gefahr an der angebotenen Veranstaltung teil. Bei Auftreten von Symptomen ist der Besucher angehalten, eigenverantwortlich auf den Besuch der Veranstaltung zu verzichten.

 

§ 2 Weitergabe von Eintrittskarten

(1) Die Weitergabe von Eintrittskarten ist untersagt, da aufgrund der Verordnung des Landes Baden-Württemberg alle Eintrittskarten personenbezogen vergeben werden und aus Gründen des Infektionsschutzes eine Datenerfassung stattfindet.

(2) Dies bezieht sich sowohl auf die private Weitergabe einer Eintrittskarte aus nichtkommerziellen Gründen als auch auf den kommerziellen und gewerblichen Ticketverkauf. Dieser bleibt allein den Ludwigsburger Schlossfestspielen vorbehalten.

(3) Dem Besucher ist es insbesondere untersagt,

a) Eintrittskarten öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten,

b) Eintrittskarten zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben. Ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig.

c) Eintrittskarten an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und / oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;

d) Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ludwigsburger Schlossfestspiele kommerziell oder gewerblich zu nutzen.

 

 

Datenschutz-Zusatz zu Covid-19

Die beim Kauf erhobenen Kundendaten werden ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert. Besucher dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie Ihre Daten dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

Der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten beim Veranstaltungsteilnehmer zu erheben und zu speichern:

1. Name und Vorname des Veranstaltungsteilnehmers,

2. Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme,

3. Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmers.

Teilnehmer dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.